Baum- und Heckenschnitt bis Ende Februar erlaubt

Schnitt der Obstbäume auch darüber hinaus zulässig

bei Georg Kost

Symbolfoto infopress24.de

CALW, 01.12.2023 (pm) – Baumrodungen in der freien Landschaft und das Auf-den-Stock-Setzen von Hecken sind nur in der Zeit von 1. Oktober bis Ende Februar zulässig. Diese Vorschrift im Bundesnaturschutzgesetz dient dem Schutz der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt. Durch das zeitlich befristete Verbot, Bäume und Hecken zu schneiden, sollen die Lebensräume der Vögel während der Brut- und Aufzuchtzeit aber auch die von anderen Kleinlebewesen geschützt werden

Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Calw rät daher, anstehende Hecken- und Baumschnittmaßnahmen jetzt anzugehen. Im Frühjahr ist die Zeit nach der Schneeschmelze dagegen meist knapp und die Unternehmen, die Fällungen anbieten, sind oft ausgelastet.

Forstwirtschaftliche Arbeiten sowie schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen unterliegen dagegen keiner kalendarischen Beschränkung.

Gerade die Streuobstwiesen der Region sind Lebensraum für viele Vogel- und Insektenarten. Seit dem 31.07.2020 gilt mit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes in Baden-Württemberg ein Erhaltungsgebot für Streuobstbestände ab einer Größe von 1.500 Quadratmeter. Bei der Größe kommt es auf den räumlichen Zusammenhang an und nicht auf das einzelne Flurstück

Einzelne Bäume zu roden und durch Jungbäume zu ersetzen ist nach wie vor erlaubt. Die Rodung und Umwandlung eines Streuobstbestandes, auch einer Teilfläche, bedarf jedoch einer Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt und ist dort entsprechend frühzeitig zu beantragen.

Pflegemangel und Überalterung der Bäume bedrohen diese Artenvielfalt. Wenn auch weiterhin die Farbenpracht blühender Obstbäume die Landschaft prägen soll, ist immer wieder eine Verjüngungspflege notwendig. Wenn Bäume ausschlagen und Vögel ihre Nester bauen, sollte aber auch auf den Obstwiesen Ruhe eintreten.

Für Naturdenkmale oder Bäume in Schutzgebieten gelten teilweise weitergehende Vorschriften. Bei Bäumen mit Höhlen oder Nestern, die Vögeln und Fledermäusen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen, ist auch das besondere Artenschutzrecht zu beachten.