KARLSRUHE, 01.12.2023 (pm) – Der Bericht der Südwestpresse vom 28. November 2023 unter der Überschrift „Behörde verbietet Masken an Schulen“, in dem unter anderem mitgeteilt wird, dass „die Behörde auf Anfrage bestätigt habe, dass Schulen im Regierungsbezirk darauf aufmerksam gemacht wurden, dass Schüler und Lehrer keine Atemschutz-Masken mehr tragen dürften“, hat unter anderem bei Bürgerinnen und Bürgern zu großer Verunsicherung geführt.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe stellt hiermit richtig:
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat nie ein Maskenverbot ausgesprochen. Ebenso gab es hierzu – wie einige Medien berichteten – keinerlei Dissens mit den übergeordneten Ministerien.
Als Aufsichtsbehörde der Schulen ist es unter anderem Aufgabe des Regierungspräsidiums die Schulen, beziehungsweise deren Schulleitungen, bei der Rechtsanwendung zu unterstützen und zu beraten. Dies geschieht regelmäßig und auf Anfrage auch in Bezug auf das Thema Maskentragen. Hierbei wird vom Regierungspräsidium generell beraten und die Rechtslage erläutert.
Hintergrund Rechtslage
Das geltende Recht sieht grundsätzlich und unabhängig von jedweder Gesundheitslage Folgendes vor: Zur Verhüllung des Gesichtes sieht § 72 Absatz 3a des Schulgesetzes vor, dass es Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen grundsätzlich untersagt ist, ihr Gesicht bei schulischen Veranstaltungen zu verhüllen. Für beamtete Lehrkräfte ergibt sich dies aus § 34 Abs. 2 BeamtenStG.
Die Regelung gilt nicht, wenn eine solche Verhüllung zur Erfüllung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordneten Rechtspflicht erforderlich ist.
Eine Rechtspflicht zum Tragen von Masken gibt es nicht. Schülerinnen und Schüler dürfen selbstverständlich Masken aus gesundheitlichen Gründen tragen. Die Entscheidung hierüber wird vor Ort an der Schule getroffen. Hierbei steht besonders der Schutz vulnerabler Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräften im Vordergrund. Gerade in Zeiten von zahlreichen Atemwegserkrankungen und einer derzeit hohen Anzahl von COVID-Infektionen steht es außer Frage, dass der individuelle Gesundheitsschutz, der in der Regelung bereits angelegt ist, hier Vorrang hat. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte haben daher durchaus die Möglichkeit, zum individuellen Gesundheitsschutz eine Atemschutzmaske zu tragen. Die Schulleitungen setzen diese Regelung nach Wissen des Regierungspräsidiums verantwortungsvoll an den Schulen um.