
Das Rathaus in Mönsheim darf Bürgermeister Michael Maurer für private Angelegenheiten wieder betreten, die Amtsgeschäfte bleiben ihm jedoch weiterhin untersagt. Archivfoto infopress24.de
MÖNSHEIM, 01.09.2025 (rsr) – Der Mönsheimer Bürgermeister Michael Maurer darf das Rathaus für private Angelegenheiten wieder betreten, die Amtsgeschäfte bleiben ihm jedoch weiterhin untersagt. Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 29. August 2025. Maurer ist seit dem 19. August 2022 Bürgermeister der Gemeinde. Er wurde mit 57 Prozent der Stimmen gewählt. Im März dieses Jahres wurden sowohl seine private Wohnung als auch das Rathaus im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Pforzheim durchsucht. Anlass war der Verdacht auf Untreue und Bestechlichkeit. Kurz darauf ordnete das Landratsamt Enzkreis ein Verbot der Amtsführung sowie ein Betretungsverbot für sämtliche gemeindlichen Liegenschaften an und leitete ein Disziplinarverfahren ein.
Der Bürgermeister legte dagegen einen Eilantrag ein und argumentierte, die Anordnungen seien rechtswidrig, weil er zuvor nicht angehört worden sei. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag nun überwiegend ab. Nach Auffassung der 9. Kammer konnte auf eine Anhörung verzichtet werden, da ein sofortiges Handeln erforderlich gewesen sei. Der Verdacht der Untreue und Bestechlichkeit habe einen erheblichen Vertrauensverlust bei Bürgern und Mitarbeitern der Gemeinde begründet. Zudem hätten gewichtige Anhaltspunkte für ein dienstpflichtwidriges Verhalten vorgelegen, sodass das Verbot der Amtsführung voraussichtlich rechtmäßig sei.
Das angeordnete Betretungsverbot für das Rathaus hob das Gericht dagegen auf. Für die Wahrnehmung privater Angelegenheiten bestehe keine Gefahr für den Dienstbetrieb der Verwaltung. Maurer darf das Rathaus daher wieder betreten, allerdings weiterhin nicht in seiner Funktion als Bürgermeister tätig werden, wie das Verwaltungsgericht Karlsruhe heute in einer Pressemitteilung verkündet.
Der Beschluss ist noch nicht endgültig. Innerhalb von zwei Wochen können beide Parteien Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
