Verwaltungsgericht weist Klage von Heimsheims Bürgermeister Troll gegen Gemeinderat ab

bei Georg Kost

Im Streit um die Zuständigkeit bei Personalentscheidungen der Stadt Heimsheim hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe zugunsten des Gemeinderats entschieden. Rathaus Heimsheim. Foto infopress24.de

KARLSRUHE/HEIMSHEIM, 21.07.2026 (pm/rsr) –  Im Streit um die Zuständigkeit bei Personalentscheidungen der Stadt Heimsheim hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe zugunsten des Gemeinderats entschieden. Die 9. Kammer wies am Montag die Klage von Bürgermeister Jürgen Troll ab. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob der Gemeinderat die Personalbefugnisse des Bürgermeisters durch eine Änderung der Hauptsatzung wirksam einschränken durfte.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Beschluss des Heimsheimer Gemeinderats vom 5. Mai 2025. Mit der Änderung der Hauptsatzung wurde festgelegt, dass der Bürgermeister künftig Personalentscheidungen nur noch bis zur Entgeltgruppe 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie im Sozial- und Erziehungsdienst bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD SuE eigenständig treffen darf.
Zuvor war Bürgermeister Troll davon ausgegangen, hierfür bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD zuständig zu sein.

Der Bürgermeister sah in der Neuregelung einen unzulässigen Eingriff in seine gesetzlich verankerte Zuständigkeit für die Geschäfte der laufenden Verwaltung und erhob im Kommunalverfassungsstreit Klage gegen den Gemeinderat.

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht und wies die Klage als unbegründet ab. Nach Ansicht der Kammer wurden organschaftliche Rechte des Bürgermeisters nicht verletzt. Die Änderung der Hauptsatzung stehe im Einklang mit der Kompetenzverteilung der Gemeindeordnung Baden-Württemberg.

Maßgeblich war für das Gericht die Einordnung der betroffenen Personalentscheidungen. Einstellungen und Entlassungen ab der Entgeltgruppe 5 TVöD seien für eine Stadt mit rund 5.500 Einwohnern wie Heimsheim keine Geschäfte der laufenden Verwaltung. Aufgrund ihrer Bedeutung für die Gemeinde handele es sich nicht um bloße Routineentscheidungen, sodass der Gemeinderat diese Zuständigkeit an sich ziehen könne.

Zudem stellte das Gericht fest, dass der Gemeinderat im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit befugt gewesen sei, die Hauptsatzung entsprechend zu ändern. Auch das Ziel des Gremiums, künftig bei der Besetzung von Stellen stärker mitzuwirken, sei sachlich nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Urteil der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ist noch nicht rechtskräftig. Bürgermeister Troll kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.