Ratsbeschluss zu ehemaliger Papierfabrik in Dillweißenstein

bei Georg Kost

Rathaus Pforzheim. Foto infopress24.de

PFORZHEIM, 14.02.2023 (pm) – Das Gelände der ehemaligen Papierfabrik ist für den Stadtteil Dillweißenstein und für die Gesamtstadt eine wichtige städtebauliche Entwicklungsfläche. Seit Jahrzehnten herrscht hier Stillstand.
Im Interesse der Allgemeinheit will die Stadt daher alle Möglichkeiten der Steuerung im Bau- und Planungsrecht umsetzen.

Das Areal der ehemaligen Papierfabrik Dillweißenstein war Ende November letzten Jahres für 13,5 Millionen Euro von einer privaten Grundstücksgesellschaft als bisherige Eigentümerin an eine Projektentwicklungsgesellschaft mit Sitz in Österreich verkauft worden. Der Kaufvertrag wurde der Stadtverwaltung am 7. Dezember 2022 mit der Frage übermittelt, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht und ob die Stadt Pforzheim davon Gebrauch macht.

Die Verwaltung ist nach intensiver Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass ein Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt besteht. In Betracht kommt das Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB. Dieser Paragraph dient dazu, städtebauliche Missstände zu beseitigen. „Aus Sicht der Verwaltung liegt im Fall der Papierfabrik ein solcher Missstand vor, denn das Areal liegt seit Jahren brach. Indem die Stadt ihr Vorkaufsrecht ausübt, will sie die vorherrschenden städtebaulichen und baulichen Mängel dort beheben und das Areal in absehbarer Zeit sinnvoll weiterentwickeln“, erklärt Bürgermeisterin Sibylle Schüssler. Im Sinne des Gemeinwohls empfiehlt das Baudezernat dem Gemeinderat daher, unter Abwägung der unterschiedlichen Belange der Stadt, der Verkäuferin und der Käuferin, das Vorkaufsrecht auszuüben. Die Empfehlung steht allerdings unter der Maßgabe, dass nicht der im Vertrag vereinbarte Kaufpreis von 13,5 Millionen Euro, sondern der Verkehrswert in Höhe von 1,3 Millionen Euro bezahlt wird. Dieser Verkehrswert wurde vom Gutachterausschuss in einem umfangreichen Gutachten ermittelt.

Sofern sich der Gemeinderat für die Ausübung des Vorkaufsrechtes entscheidet, steht der Verkäuferin in diesem Fall ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu. Übt die Verkäuferin dieses Rücktrittsrecht aus, verbleiben die Grundstücke in ihrem Eigentum. Es käme weder ein Vertrag mit der Stadt noch mit der österreichischen Projektentwicklungsgesellschaft zustande, mit der der ursprüngliche Kaufvertrag geschlossen wurde. Damit wäre zumindest sichergestellt, dass das Areal nicht zu einem Preis verkauft wird, der deutlich über dem Verkehrswert liegt. Damit wäre auch das vom Baugesetzbuch verfolgte Ziel umgesetzt, die Bodenpreise zu dämpfen und der Grundstückspreisspekulation entgegenzuwirken.