BADEN-WÜRTTEMBERG, 13.06.2023 (pm) – Wer seine Grundsteuererklärung für die Grundsteuer B noch nicht abgegeben hat, bekommt ab Mitte Juni 2023 ein Erinnerungsschreiben des Finanzamts zugesandt.
In den Schreiben ist ein erneuter Abgabetermin genannt, dann endet die Kulanzzeit.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben dann sechs Wochen Zeit, um ihre versäumte Erklärungsabgabe nachzuholen. Liegt die Erklärung auch nach dem endgültigen Abgabetermin noch nicht vor, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für das betroffene Grundstück schätzen. Zudem liegt es im Ermessen des zuständigen Finanzamts, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Erklärung verspätet oder gar nicht abgegeben wird.
81 Prozent aller Grundsteuererklärungen eingegangen
Aktuell sind 81 Prozent aller Grundsteuererklärungen in Baden-Württemberg eingegangen, davon etwa 86 Prozent bei der Grundsteuer B und etwa 59 Prozent bei der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen). Der Versand der Erinnerungsschreiben für die Grundsteuer B erstreckt sich bis Ende Juli 2023. Die Erinnerungsschreiben für die Grundsteuer A folgen dann voraussichtlich im dritten Quartal 2023.
Wer ein Erinnerungsschreiben erhält, seine Erklärung unter dem im Erinnerungsschreiben genannten Aktenzeichen aber bereits abgegeben hat, kann die Erinnerung ignorieren. Bei Fragen ist das Finanzamt am einfachsten über das Kontaktformular zu erreichen.
Aufkommensneutrale Grundsteuerreform
Die finalen Grundsteuerbescheide werden von der jeweiligen Kommune versandt. Und zwar sobald sie über den Hebesatz entschieden hat, der ab dem Jahr 2025 gilt. Dies wird voraussichtlich ab Mitte 2024 so weit sein. Gezahlt werden muss die neue Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025. Die kommunalen Spitzenverbände hatten sich dazu bekannt, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral sein soll. Die Grundsteuer ist auch dann an die Kommune zu bezahlen, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken Einspruch gegen ihren Bescheid eingelegt haben.
Zu beachten ist, dass die Finanzämter grundsätzlich keine Eingangsbestätigung verschicken, wenn ein Einspruch eingelegt wird. Nur wenn der Einspruch über das ELSTER-Portal erfolgt, gibt es eine Übermittlungsbestätigung.