Führerschein-Umtausch

Diese Fristen gelten – und das sollten Betroffene jetzt wissen

bei Georg Kost

Symolfoto: Infopress24.de

BADEN-WÜRTTEMBERG, 22.12.2025 (rsr) – Bis spätestens 2033 sollen alle Führerscheine in der Europäischen Union einheitlich und fälschungssicher sein. Grundlage dafür ist eine EU-Richtlinie, die den schrittweisen Umtausch älterer Führerscheine vorschreibt.
Betroffen sind Millionen Fahrerinnen und Fahrer in Deutschland. Wer die geltenden Fristen versäumt, riskiert ein Verwarnungsgeld – der Führerschein selbst bleibt zwar gültig, darf aber nicht mehr genutzt werden.
Grundsätzlich gilt: Der Umtausch erfolgt gestaffelt, um die Behörden zu entlasten. Welche Frist maßgeblich ist, hängt davon ab, ob es sich um einen alten Papierführerschein oder um einen Kartenführerschein handelt – und wann dieser ausgestellt wurde.

Papierführerscheine: Geburtsjahr entscheidet
Für alle Führerscheine aus Papier, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers ausschlaggebend. Die Umtauschfristen sind bereits teilweise abgelaufen:

  • Geburtsjahr 1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
  • Geburtsjahr 1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Juli 2023
  • Geburtsjahr 1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
  • Geburtsjahr 1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Wer noch einen grauen oder rosafarbenen Papierführerschein besitzt, sollte daher dringend prüfen, ob die persönliche Frist bereits erreicht oder überschritten ist.

Kartenführerscheine: Ausstellungsjahr maßgeblich
Bei Kartenführerscheinen, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, richtet sich die Frist nach dem Ausstellungsjahr des Dokuments:

  • Ausstellungsjahr 1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
  • Ausstellungsjahr 2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
  • Ausstellungsjahr 2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
  • Ausstellungsjahr 2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
  • Ausstellungsjahr 2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
  • Ausstellungsjahr 2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
  • Ausstellungsjahr 2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
  • Ausstellungsjahr 2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Neuere Führerscheine sind von dieser Regelung nicht betroffen, da sie bereits dem aktuellen EU-Standard entsprechen.

Was beim Umtausch zu beachten ist
Der Führerschein-Umtausch ist kein erneuter Führerschein-Erwerb. Prüfungen oder Gesundheitsnachweise sind in der Regel nicht erforderlich. Benötigt werden meist der bisherige Führerschein, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie ein aktuelles biometrisches Passfoto. Die Gebühren liegen je nach Kommune bei rund 25 Euro.

Empfohlen wird, den Umtausch nicht bis kurz vor Fristende aufzuschieben. Erfahrungsgemäß kommt es insbesondere in den Jahren mit vielen Betroffenen zu längeren Wartezeiten bei den Führerscheinstellen.