ENZKREIS, 10.09.2023 (enz) – Das Wetter zur Blütezeit der Obstbäume war kühl und regnerisch, sodass kaum Blüten durch die Bienen bestäubt wurden. Vor allem Äpfel und Birnen sind daher in diesem Jahr absolute Mangelware – sowohl auf Obstwiesen als auch in Hausgärten. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt immer wieder einzelne Obstbäume mit gutem Fruchtbehang.
Streuobstwiesen
-
-
WIMSHEIM, 29.08.2023 (pm) – Auch dieses Jahr findet in der Gemeinde Wimsheim die Allmandobst-Versteigerung der gemeindeeigenen Obstbäume statt. Der Verkauf findet am Donnerstag, 31. August, um 18:00 Uhr, im Sitzungssaal des Rathauses statt. Die Gemeinde Wimsheim bietet außerdem auch den Grundstückseigentümern, die ihr Obst nicht selbst ernten können, an, diese Obstbäume im Rahmen der Versteigerung mit zu versteigern. Vorrangig geht es darum, dass das Obst nicht auf dem Boden verdirbt, sondern sinnvoll genutzt werden kann.
-
BÖBLINGEN, 13.08.2023 (pm) – Auch in diesem Jahr gibt es im Landkreis Böblingen wieder die „Ernte-Bendl“ – gelb-orange Bänder, die um Bäume herum befestigt werden können und damit als Markierung dienen, dass von diesem Baum gern geerntet werden darf. Ab Anfang September kann man die Bänder in den Rathäusern abholen. So können sowohl private „Stücklesbesitzer“ oder auch die Kommunen selbst Bäume kennzeichnen.
-
BÖBLINGEN, 04.03.2023 (pm) – Die Mahnwache des „Aktionsbündnis Naturschutz im Kreis Böblingen“ vor dem Landratsamt Böblingen nehme man etwas erstaunt zur Kenntnis, so Martin Wuttke, Dezernent für Umwelt und Klima und stellvertretender Landrat. „Wir haben bis heute nur auf Umwegen bzw. über die Presse davon erfahren; auch unser konkretes Gesprächsangebot blieb zunächst unbeantwortet“, bedauert er. „Wir hätten einen fachlichen Austausch einer medialen Auseinandersetzung vorgezogen, stellen uns jedoch der sogenannten Mängelliste, die auch uns zugeleitet wurde.“
-
AUS DER REGION, 09.02.2023 (pm) – Baumrodungen in der freien Landschaft und das Auf-den-Stock-Setzen von Hecken sind nur in der Zeit von 1. Oktober bis Ende Februar zulässig. Diese Vorschrift im Bundesnaturschutzgesetz dient dem Schutz der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt. Durch das zeitlich befristete Verbot, Bäume und Hecken zu schneiden, sollen die Lebensräume von Vögeln während der Brut- und Aufzuchtzeit, aber auch die von anderen Kleinlebewesen geschützt werden.
