Neue Polizeiverordnung für Bad Liebenzell

Neue Regeln für Lärm, Hunde und öffentlichen Raum

bei Georg Kost

Symbolfoto: infopress24.de

BAD LIEBENZELL, 01.08.2026 (rsr) – Keine besondere Mittagsruhe mehr, ein ausdrückliches Leinengebot für Hunde im Innenbereich, strengere Vorgaben für Banner und Tafeln und neue Bestimmungen für das Lagern und Nächtigen im öffentlichen Raum: In Bad Liebenzell gelten künftig zahlreiche aktualisierte Regeln für das Zusammenleben und die Nutzung öffentlicher Flächen. Der Gemeinderat hat die neue Polizeiverordnung einstimmig beschlossen. Sie fasst die bisherigen Bestimmungen neu und erweitert sie in mehreren Punkten.
Neben dem Schutz vor Lärmbelästigungen geht es unter anderem um den Umgang mit Tieren, die Sauberkeit im öffentlichen Raum, die Nutzung von Grün- und Erholungsanlagen sowie das Anbringen von Hausnummern.

Eine der wesentlichen Änderungen betrifft den Lärmschutz. Die bislang in der Kur- und Badestadt geltende besondere Mittagsruhe entfällt. Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen künftig grundsätzlich zwischen 7 und 20 Uhr ausgeführt werden. Zwischen 20 und 7 Uhr sind solche Arbeiten dagegen untersagt. Damit ist die zulässige Zeit für lärmintensive Haus- und Gartenarbeiten unmittelbar in der Polizeiverordnung festgelegt. Weitergehende Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, bleiben davon unberührt.

Auch bei der Nutzung von Geräten zur Tonerzeugung wird die bisherige Regelung erweitert. Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte dürfen nur so betrieben beziehungsweise genutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Ausdrücklich aufgenommen sind nun auch Mobiltelefone. Die Vorgabe gilt insbesondere dann, wenn solche Geräte bei geöffneten Fenstern oder Türen, auf Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen verwendet werden. Ausgenommen sind unter anderem Umzüge, Kundgebungen, Märkte und Messen im Freien sowie Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen. Amtliche Durchsagen bleiben ebenfalls ausgenommen.

Für Gaststätten und Versammlungsräume innerhalb bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden schreibt die Verordnung vor, dass kein Lärm nach außen dringen darf, durch den andere erheblich belästigt werden. Erforderlichenfalls müssen Fenster und Türen geschlossen gehalten werden. Auch für Sport- und Spielplätze enthält die Verordnung zeitliche Vorgaben. Anlagen, die weniger als 50 Meter von Wohnbebauung entfernt liegen, dürfen grundsätzlich zwischen 20 und 8 Uhr nicht genutzt werden. Während der gesetzlich festgelegten Sommerzeit beginnt die Sperrzeit erst um 21 Uhr. Kinderspielplätze sind von dieser Regelung ausgenommen. Auf Sportplätzen bleibt außerdem der bis 22 Uhr unter Aufsicht von Sportvereinen stattfindende Spiel- und Trainingsbetrieb möglich. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Sportanlagenlärm bleiben unberührt.

Leinenpflicht für Hunde wird ausgeweitet
Verbindliche Vorgaben gelten künftig auch für die Haltung und Führung von Hunden. Im Innenbereich der Stadt müssen Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine geführt werden. Das gilt ebenfalls für Grünanlagen, sofern diese nicht ausdrücklich als Hundeauslaufbereiche ausgewiesen sind. Außerhalb dieser Bereiche dürfen Hunde nur dann frei laufen, wenn sie von einer Person begleitet werden, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann. Grundsätzlich müssen Tiere so gehalten und beaufsichtigt werden, dass niemand gefährdet wird.

Für Hundehalter bleibt außerdem die Verpflichtung bestehen, die Hinterlassenschaften ihrer Tiere unverzüglich zu beseitigen. Hundekot darf nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten zurückbleiben. Die neue Polizeiverordnung untersagt darüber hinaus das Füttern von Tauben auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen.

Nicht nur Lärm und Tierhaltung, sondern auch der Umgang mit dem öffentlichen Erscheinungsbild wird in der neuen Verordnung konkreter geregelt. Für das Plakatieren gelten bereits bisher bestimmte Vorgaben. Neu wird ausdrücklich klargestellt, dass darunter auch das Aufhängen oder sonstige Anbringen von Bannern, Tafeln und anderen Trägermedien fällt. Ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde dürfen diese nicht außerhalb zugelassener Plakatträger angebracht werden. Die Regelung greift auch bei baulichen oder sonstigen Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder von Grün- und Erholungsanlagen aus einsehbar sind.

Wer unerlaubt plakatiert oder nicht zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, muss die entsprechenden Darstellungen unverzüglich entfernen. Die Beseitigungspflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen auch den Veranstalter oder eine auf dem jeweiligen Plakat als Verantwortlicher benannte Person treffen. Die Vorschriften der Landesbauordnung bleiben daneben bestehen.

Lagern und Nächtigen im öffentlichen Raum
Deutlicher gefasst sind auch die Bestimmungen zur Nutzung öffentlicher Flächen. Während bislang bereits das Nächtigen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen untersagt war, wird künftig auch das Lagern ausdrücklich verboten. Hinzu kommt ein allgemeines Verbot der Verunreinigung dieser Flächen, insbesondere durch das Lagern und Zurücklassen von Abfällen. Damit werden unter anderem Flaschen, Dosen, Zigarettenkippen und Papiertaschentücher erfasst.

Die Polizeiverordnung untersagt in diesem Zusammenhang außerdem bestimmte besonders aufdringliche Formen des Bettelns sowie das Anstiften Minderjähriger zu einer solchen Form des Bettelns. Das Verrichten der Notdurft auf den genannten öffentlichen Flächen ist ebenfalls untersagt. Gleiches gilt für den öffentlichen Konsum von Betäubungsmitteln. Die jeweils geltenden Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Konsumcannabisgesetzes und des Abfallrechts bleiben von den Regelungen unberührt.

Auch für das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen gibt es klare Vorgaben. Wohnmobile dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nur auf dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden. Für Zelte und Wohnwagen gelten außerhalb genehmigter Camping- oder Zeltplätze zusätzliche Anforderungen an die sanitäre Ausstattung. Grundstückseigentümer dürfen ihre Grundstücke nicht entgegen diesen Vorgaben für das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen zur Verfügung stellen oder entsprechende Verstöße dulden.

Zahlreiche Vorgaben für Grün- und Erholungsanlagen
Besonders umfangreich sind die Regelungen zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen. Dazu zählen allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Erfasst sind auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

Rasenflächen, Anpflanzungen und andere Anlagenflächen dürfen außerhalb der vorgesehenen Wege, Plätze und ausdrücklich freigegebenen Bereiche nicht betreten werden. Anlagen dürfen weder verändert noch aufgegraben werden. Pflanzen, Pflanzenteile, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine dürfen nicht entfernt werden. Feuer darf ausschließlich an zugelassenen Feuerstellen gemacht werden.

Auch die Nutzung der Anlagen für Freizeitaktivitäten wird begrenzt. Außerhalb entsprechend ausgewiesener Flächen dürfen unter anderem Rodeln, Skilaufen, Snowboarden und Schlittschuhlaufen nicht ausgeübt werden. Gleiches gilt für das Fahren mit Inlinern, Skateboards, Stunt-Scootern, Longboards, Segways und vergleichbaren Gefährten. Reiten, Zelten, Baden und Bootfahren sind dort ebenfalls nicht erlaubt. Parkwege dürfen grundsätzlich weder mit Fahrzeugen befahren noch zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden. Ausnahmen gelten unter anderem für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, sofern andere Besucher dadurch nicht gefährdet werden.

Eine weitere konkrete Vorgabe betrifft Slacklines: Das Spannen solcher Leinen zwischen Bäumen ist in den Grün- und Erholungsanlagen künftig untersagt. Gewässer und Wasserbecken dürfen weder verunreinigt noch zum Fischen genutzt werden. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedungen und andere Einrichtungen dürfen nicht beschriftet, beklebt, bemalt, besprüht, beschmutzt oder entfernt werden.

Hunde dürfen – mit Ausnahme entsprechend ausgebildeter Blinden- und Assistenzhunde – nicht auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitgenommen werden. Die dort vorhandenen Turn- und Spielgeräte dürfen ausschließlich von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres benutzt werden.

Hausnummern müssen gut erkennbar sein
Mit der neuen Polizeiverordnung werden außerdem die Anforderungen an Hausnummern festgeschrieben. Hauseigentümer müssen ihre Gebäude spätestens am Tag des Einzugs mit der von der Stadt festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern versehen. Die Nummer muss von der Straße aus gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern.

Vorgesehen ist die Anbringung an der der Straße zugewandten Gebäudeseite unmittelbar über oder neben dem Hauseingang. Liegt der Eingang nicht an der Straßenseite, soll die Nummer an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke angebracht werden. Bei zurückliegenden Gebäuden kann die Hausnummer auch am Grundstückszugang angebracht werden. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall festlegen, wo, wie und in welcher Ausführung eine Hausnummer anzubringen ist, wenn dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

Die neue Polizeiverordnung enthält damit einen umfangreichen Katalog verbindlicher Vorgaben für den Alltag im öffentlichen Raum. Verstöße gegen die einzelnen Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Das betrifft unter anderem unzulässige Lärmbelästigungen, Verstöße gegen die Leinenpflicht, unerlaubtes Plakatieren, die Verunreinigung öffentlicher Flächen, unzulässiges Lagern oder Nächtigen, Verstöße gegen die Vorgaben für Wohnmobile und Zelte sowie die verbotene Nutzung oder Beschädigung von Grün- und Erholungsanlagen. Zugleich kann die Ortspolizeibehörde in Fällen einer nicht zumutbaren Härte Ausnahmen zulassen, sofern dem keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.