Kontroverse Diskussion über schiitische Versammlung

Stellungnahme der Stadt Pforzheim zu Versammlung von 400 Personen am vergangenen Samstag

bei Georg Kost

Rathaus Pforzheim: Foto infopress24.de

PFORZHEIM, 07.08.2023 (pm) – Vergangenen Samstag sind circa 400 Personen von der St.-Maur-Halle zum Pforzheimer Marktplatz gezogen. Dies hat in Teilen der Pforzheimer Bevölkerung für Irritationen gesorgt.
Die Veranstaltung fand im Rahmen der religiösen „Aschura-Feierlichkeiten“ statt und hat zu Diskussionen und Kommentare sowie Falschmeldungen in den sozialen Medien gesorgt.

„Aschura“ gilt den Schiiten als einer der höchsten Feiertage, bei der sie ihres Märtyrers Husain ibn Ali gedenken, der in der Schlacht von Kerbela 680 n. Chr. getötet wurde.

Dieser Aufzug wurde ordnungsgemäß beim Amt für öffentliche Ordnung angemeldet. Aufgrund des Grundrechts der Versammlungsfreiheit müssen Versammlungen lediglich bei der Behörde angezeigt werden. Sie dürfen somit ohne behördliche Genehmigung durchgeführt werden. Die Ordnungsämter können nur dann Auflagen oder ein Verbot aussprechen, wenn gesicherte Tatsachen belegen, dass bei einer Versammlung schwere Störungen drohen oder Straftaten begangen werden, also eine Gefährdungslage nachweisbar ist.

Für die Versammlung am Samstag lagen keine gefährdungsrelevanten Erkenntnisse vor. Das Amt für
öffentliche Ordnung war wie üblich in engem Kontakt und Austausch mit der Polizei und hat sich mit dem Anmelder abgestimmt.

Der Aufzug sorgte auch für Verunsicherung in der Bürgerschaft, da bei der Versammlung nicht nur deutsch, sondern auch in der Heimatsprache der Teilnehmenden gesprochen wurde. Die Stadtverwaltung verfügt über keine rechtliche Handhabe, die Sprache bei einer Versammlung vorzuschreiben, wenn keine besondere Gefährdungslage vorliegt.

Zudem waren Teilnehmende schwarz gekleidet und „vermummt“. Nach den Vorschriften des Versamm-lungsgesetzes ist es zwar verboten, an Versammlungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Um-ständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen. Dies gilt jedoch explizit nicht für religiöse Veranstaltungen. Zudem ist eine traditionelle Verschleierung nicht automatisch unter den Begriff der Vermummung zu fassen.

Im Rahmen der Diskussionen um die Versammlung wurde in den sozialen Medien eine Audio-Botschaft geteilt, in der behauptet wird, der Aufzug hätte ursprünglich verboten werden sollen und sei nur aufgrund Drohungen gegen die Stadt erlaubt worden. Diese Falschinformation liegt auch der Stadtverwaltung vor. Das Amt für öffentliche Ordnung betont, dass ein Verbot zu keinem Zeitpunkt im Raum stand, da es hierfür keinerlei Grundlage gab, und dass im Vorfeld keinerlei Druck von Seiten der Veranstalter ausgeübt wurde. Davon abgesehen lässt sich die Stadtverwaltung grundsätzlich nicht durch Drohungen in ihren Entscheidungen beeinflussen, sondern handelt immer auf der Grundlage von Recht und Gesetz.

Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit ist als eines der wichtigsten Rechte im Grundgesetz verankert und grundlegend für unsere freiheitliche Demokratie. Nur unter den sehr begrenzten Voraussetzungen des bundesweit geltenden Versammlungsgesetzes können die Versammlungsbehörden in diese Grundrechte eingreifen. Die Behörden sind an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden. Nur dieser könnte unter den geänderten Rahmenbedingungen für neue Vorgaben sorgen.