Einrichtungen bei Umsetzung der Impfpflicht entlasten

bei Georg Kost
Corona

Symbolbild Stadt Pforzheim

STUTTGART, 22.09.2022 (pm) – Beschäftigte in Kliniken und Heimen müssen in Baden-Württemberg ab 1. Oktober 2022 keinen Nachweis über eine dritte Impfung oder Genesung vorlegen.
Gesundheitsminister Manfred Lucha begründet die Lockerung mit dem Abbau von Bürokratie.

In Baden-Württemberg müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs keine dritte Impfung nachweisen, sofern sie vor dem 1. Oktober 2022 eingestellt worden sind. Dies teilte Gesundheitsminister Manne Lucha mit. Damit sollen die Einrichtungen und die Gesundheitsämter vor nochmaligem massivem bürokratischen Aufwand geschützt werden.
Mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach Paragraph 20a Infektionsschutzgesetz des Bundes sollen Patientinnen und Patienten sowie Pflegebedürftige grundsätzlich besser vor einer Corona-Infektion geschützt werden. Deshalb müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs nachweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft beziehungsweise von einer Coronainfektion genesen sind oder aber aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Gesundheitsminister Manne Lucha sagte: „Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war ursprünglich als erster Schritt zu einer allgemeinen Impfpflicht geplant. Allerdings haben die Überlegungen für eine erweiterte Impfpflicht, beispielsweise für Ältere, keine Mehrheit im Bundestag gefunden.

Ab dem 1. Oktober 2022 sieht die gesetzliche Regelung des Bundes vor, dass nur noch dreifach geimpfte Personen beziehungsweise mindestens zweifach geimpfte Personen mit überstandener Infektion als vollständig immunisiert gelten. „Von den Menschen, die aktuell in betroffenen Einrichtungen wie Pflegeheimen und Krankenhäuser beschäftigt sind, muss in Baden-Württemberg allerdings kein erneuter Nachweis über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes verlangt werden“, stellte der Minister klar. „Nur Personen, die neu eingestellt werden sollen, müssen ab dem 1. Oktober den Leitungen der Einrichtungen einen Nachweis vorlegen, der den dann geltenden strengeren Anforderungen genügt.“ Bislang waren hierfür zwei Impfungen beziehungsweise eine Impfung und ein Genesenen-Nachweis ausreichend. Als vollständig geimpft gelten ab dem Stichtag Personen, welche mindestens drei Impfungen erhalten haben oder die mindestens zwei Impfungen und einen Genesenen-Nachweis vorlegen können.