ENZKREIS, 04.07.2023 (enz) – Ab Mittwoch, 5. Juli, bis zum 15. Oktober darf im Rahmen des sogenannten „Gemeingebrauchs“ kein Wasser mehr aus oberirdischen Gewässern im Enzkreis entnommen werden. Dies hat das Landratsamt nun per Rechtsverordnung angeordnet. Ziel ist, den Wasserhaushalt und die Gewässerökologie, die sich von heißen Trockenphasen nur schwer erholt, im Moment nicht noch zusätzlich zu belasten. Bereits in den Jahren 2018, 2020 und 2022 hatte sich das Landratsamt zu dieser Maßnahme entschlossen.
„Doch zum ersten Mal mussten wir so früh im Jahr und bereits in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ein Wasserentnahmeverbot aussprechen“, betont Axel Frey, der Leiter des Umweltamtes. „Die niederschlagsarmen Winter- und Sommermonate haben dieses Jahr schon besonders früh zur Niedrigwasserlage in den Gewässern des Enzkreises geführt. Die Wasserstände sinken trotz einzelner Schauer aktuell weiter. In kleinen Gewässern, aber auch in der Würm wurden bereits im Juni die niedrigsten Werte der vergangenen zwei Jahrzehnte erreicht“, erklärt Frey die Hintergründe der Maßnahme. Es sei absehbar, dass sich dieser Trend fortsetzt, so dass Niedigwasserstände auch in den größeren Gewässern wie Enz und Pfinz im Juli dauerhaft erreicht werden, so seine Prognose.
„Sollte sich die Lage allerdings vor Mitte Oktober entspannen, werden wir das Wasserentnahmeverbot selbstverständlich früher aufheben“ kündigt Dr. Hilde Neidhardt, die Erste Landesbeamtin des Enzkreises an; das Umweltamt und auch die Stabsstelle Klimaschutz gehören zu ihrem Dezernat. Durch den Klimawandel verschärfen sich nach ihren Worten aktuell auch lokal die Extreme: „Im Winter fehlt der Niederschlag, im Frühjahr bleibt die Schneeschmelze aus, im Sommer kommt es meist nur noch vereinzelt zu teils starken Regenfällen, die lediglich eine sehr kurze Auswirkung auf das Gewässer haben.“
Daher würden lange Niedrigwasserphasen im Sommer zunehmend zur Regel werden. Überlegungen zu langfristigen Ansätzen, damit die Gewässer besser über die Sommermonate kommen und die Gewässerökologie geschont wird, gewinnen in ihren Augen immer mehr an Bedeutung. Hier könnte zum Beispiel eine bessere Beschattung an Gewässern gegen Aufheizen und Verdunsten helfen. „Parallel dazu sollten für wichtige Wasserentnahmen jedoch langfristig Alternativen zu den bisherigen Entnahmen aus oberirdischen Gewässern geschaffen werden“, so Neidhardts und Freys dringende Bitte.
Generell bedarf jede Wasserentnahme direkt aus dem Naturhaushalt einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Entnahme geringer Mengen aus Bächen, Flüssen oder Seen hingegen ist im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs normalerweise in folgendem Umfang gestattet: das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern durch Schöpfen mit Handgefäßen wie beispielsweise mit Gießkannen oder Eimern; das Entnehmen geringer Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbaubetrieb auch mit Hilfe technischer Geräte (wie Pumpen, Vakuumfässern, Schläuchen). Eine geringe Menge bemisst sich dabei nach der im betroffenen Gewässer vorhandenen Wassermenge.
„Diese Nutzungen sind nun jedoch durch die Rechtsverordnung verboten“, betonen Neidhardt und Frey abschließend. Inhaber einer Entnahmeerlaubnis seien zwar davon nicht direkt betroffen, sollten aber dennoch einen Blick in ihre Genehmigung werfen. Denn gerade in neueren Erlaubnissen fänden sich Entnahmebeschränkungen für Trockenzeiten. Das Landratsamt empfiehlt generell, Wasser einzusparen, um das Problem nicht vom Oberflächenwasser zum Grundwasser zu verlagern. Langfristige, sinnvolle Maßnahmen wären beispielsweise der Umstieg auf Regenwasserspeicher und der Anbau robuster Pflanzen.
Die Rechtsverordnung zur Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern im Enzkreis (kurz: RVO Wasserentnahmebeschränkung) kann auf der Homepage des Landratsamtes unter www.enzkreis.de unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ nachgelesen werden. Bei Fragen oder Unklarheiten steht Melanie Wenzel vom Umweltamt unter Telefon 07231 308-1972 oder per Mail an Melanie.Wenzel@enzkreis.de gerne zur Verfügung.