Nach Brand in Zentraler Notaufnahme

Anklageerhebung gegen sieben Bedienstete

bei Georg Kost

Symbolfoto infopress24.de

PFORZHEIM, 19.04.2024 (pm) – Wie gemeldet,  ist am späten Abend des 02.05.2023 in einer Pforzheimer Klinik ein 58 Jahre alter Mann verstorben, nachdem es zuvor zu einem Brand in der dortigen Zentralen Notaufnahme gekommen war. Die Staatsanwaltschaft hat nach umfangreichen Ermittlungen nunmehr Anklage beim Landgericht Karlsruhe – Schwurgericht – gegen drei Ärzte und vier Pflegekräfte erhoben, die am betreffenden Abend mit der Behandlung beziehungsweise Betreuung des Verstorbenen befasst waren.

Die Staatsanwaltschaft geht nach den durchgeführten Ermittlungen davon aus, dass der Verstorbene im Vorfeld seines Todes über mehrere Stunden hinweg – ohne entsprechende richterliche Anordnung – auf einem Bett fixiert worden war und dass diese Fixierung rechtswidrig war. Zudem ist die Staatsanwaltschaft davon überzeugt, dass das Feuer bei dem Versuch des – unter erheblichem Alkoholeinfluss stehenden – Verstorbenen entstand, die ihm angelegten Fixiergurte mithilfe der Flamme eines mitgeführten Feuerzeuges zu durchtrennen. Weiterhin geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt der Brandentstehung unbeaufsichtigt war, obwohl seine ununterbrochene Überwachung in Anbetracht der erfolgten Fixierung geboten gewesen wäre.

Vier Angeschuldigten, die an der Fixierung unmittelbar bzw. beratend mitgewirkt haben sollen, wird vor diesem Hintergrund zur Last gelegt, sich der Freiheitsberaubung mit Todesfolge bzw. der Beihilfe hierzu schuldig gemacht zu haben. Den drei weiteren Angeschuldigten, die erst nach erfolgter Fixierung des Verstorbenen mit dessen Behandlung bzw. Betreuung betraut gewesen sein sollen, wird jeweils fahrlässige Tötung vorgeworfen. Bei allen sieben Angeschuldigten geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass diese jeweils durch ein pflichtgemäßes Vorgehen den Tod des Verstorbenen hätten verhindern können und dass ihnen der Tod daher strafrechtlich zuzurechnen ist.

Das Landgericht Karlsruhe hat bislang noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Daher ist derzeit auch noch nicht absehbar, ob und wann es zu einem Prozessauftakt kommen wird.

Hinsichtlich zweier weiterer Bediensteter der Klinik, gegen die zunächst ebenfalls ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, hat sich der anfängliche Tatverdacht aus Sicht der Staatsanwaltschaft letztlich nicht bestätigt. Nach den durchgeführten Ermittlungen waren die beiden Beschuldigten nicht an der Fixierung des Verstorbenen beteiligt und haben sich auch nach erfolgter Fixierung nicht pflichtwidrig verhalten. Bezüglich dieser beiden Beschuldigten wurde das Ermittlungsverfahren daher durch die Staatsanwaltschaft eingestellt.

Allgemeine Informationen:
Gemäß § 239 Abs. 4 StGB liegt der Strafrahmen bei Freiheitsberaubung mit Todesfolge bei drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen gilt gemäß § 239 Abs. 5 StGB ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Gemäß § 222 StGB liegt der Strafrahmen bei fahrlässiger Tötung bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 9 GVG ist bei Anklagen wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge stets das Landgericht – Schwurgericht – zuständig. Solange das Gericht noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden hat, wird der Beschuldigte als „Angeschuldigter“ bezeichnet (vgl. § 200 Abs. 1 StPO). Wird das Hauptverfahren eröffnet, wird der Beschuldigte als „Angeklagter“ bezeichnet.