
Symbolfoto: infopress24-de
PFORZHEIM, 15.08.2024 (pol) – Eine Anzeige wegen Trunkenheit im Straßenverkehr hat ein Fahrradfahrer zu erwarten. Ein aufmerksamer Zeuge hatte die Polizei am Mittwoch gegen 15:30 Uhr auf den Radfahrer gemeldet. Diese konnten den Mann „Am Mühlkanal“ kontrollieren. Ein Alkoholvortest ergab sodann einen Wert von über zwei Promille bei dem 25-Jährigen. Die durchgeführte Blutprobe musste der Fahrradfahrer über sich ergehen lassen.
Promillegrenzwerte für Radfahrer und -Radfahrerinnen sowie Fußgänger:
– Radfahrer oder -Radfahrerinnen, die mit 1,6 Promille und mehr auf dem Fahrrad unterwegs sind, begehen eine Straftat (siehe §§ 316 und 315c StGB). Neben einer Geldstrafe von mehreren Hundert Euro, werden zwei Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen. Außerdem ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) Pflicht. Sollte der Radfahrer oder -Radfahrerin bei der MPU durchfallen, droht ihm der Entzug seiner Fahrerlaubnis!
– Für Fußgänger oder Fußgängerinnen gibt es keine Alkoholgrenzwerte!
Wer als alkoholisierter Fußgänger einen Unfall verursacht, muss für seinen Schaden haften und hat mit rechtlichen Folgen zu rechnen. (gib-acht-im-verkehr.de)