Alte Führerscheine müssen umgetauscht werden

Bis 2033 sollen alle Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicher sein

bei Georg Kost

Bis 2033 sollen alle Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicher sein . Alte Führerscheine müssen daher umgetauscht werden. Foto: infopress24.de

ENZKREIS, 11.10.2024 (enz) –  Es ist eine verpflichtende Vorgabe der EU: Bis 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Das geschieht stufenweise. Die nächste Frist endet bereits am 19. Januar 2025. Daran erinnert die Führerscheinstelle des Landratsamtes.
Durch den Umtausch soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch in Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten. Einer möglichen Fälschung wird mittels der Befristung der Gültigkeit des Führerscheindokuments auf 15 Jahre und der damit verbundenen regelmäßigen Aktualisierung des Passfotos und der Personendaten wirksam begegnet.

Für den Führerschein-Umtausch gelten in Deutschland gestaffelte Fristen. Letzter Stichtag ist der 19. Januar 2033, je nach Geburts- oder Ausstellungsjahr greift die Umtauschpflicht jedoch schon früher. So sollen eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten vermieden werden.

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend:
vor 1953: Umtausch bis 19. Januar 2033
1953 bis 1958: Umtausch bis 19. Januar 2022
1959 bis 1964: Umtausch bis 19. Januar 2023
1965 bis 1970: Umtausch bis 19. Januar 2024
1971 oder später: Umtausch bis 19. Januar 2025

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 gilt das Ausstellungsjahr des Führerscheins:
1999 bis 2001: Umtausch bis 19. Januar 2026
2002 bis 2004: Umtausch bis 19. Januar 2027
2005 bis 2007: Umtausch bis 19. Januar 2028
2008: Umtausch bis 19. Januar 2029
2009: Umtausch bis 19. Januar 2030
2010: Umtausch bis 19. Januar 2031
2011: Umtausch bis 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013: Umtausch bis 19. Januar 2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

„Die vom Umtausch betroffenen Führerscheindokumente verlieren nach Ablauf der jeweiligen Umtauschfrist ihre Gültigkeit“, betont Claus-Dieter Wälder, Leiter der Fahrerlaubnisbehörde beim Straßenverkehrs- und Ordnungsamt. „Das kann insbesondere bei Auslandsreisen zu erheblichen Problemen und hohen Bußgeldern führen“, warnt er.

Wer im Enzkreis wohnt, kann den Führerschein-Umtausch bequem über den Online-Service auf der Homepage des Landratsamtes unter www.enzkreis.de/Enzkreis-digital/Führerschein/ beantragen. Dort ist auch ein Erklärvideo eingestellt. Die Bearbeitung, Bestellung und Produktion des Führerscheines bei der Bundesdruckerei werden in der Folge vollständig digital abgewickelt. Dafür muss lediglich der vorhandene Führerschein, ein gültiges Identifikationspapier wie zum Beispiel ein Personalausweis sowie ein aktuelles biometrisches Passbild eingescannt und zusammen mit dem digitalen Antrag übermittelt werden.

Die für den Umtausch anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro kann beim Online-Antrag direkt mittels Kreditkarte, PayPal, PayDirekt, GiroPay oder ganz klassisch durch Überweisung beglichen werden. Alternativ kann der Umtausch-Antrag auch beim Bürgermeisteramt der jeweiligen Wohnortgemeinde gestellt werden; eine persönliche Vorsprache bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes ist nicht notwendig. Der neue Führerschein wird dann per Einschreiben direkt an den Online-Antragsteller versendet.