STUTTGART, 08.02.2022 (pm) – Am kommenden Wochenende endet für einige wfv-Vereine die Winterpause. Mit einzelnen Nachholspielen geht es am 12./13. Februar 2022 in den Rückrunden-Spielbetrieb.
Heiner Baumeister, Pressesprecher des Württembergischen Fußballverbandes informiert in diesem Zusammenhang über die derzeit geltenden Rahmenbedingungen sowie wesentliche Neuerungen.
Wiedereinstieg in den Spielbetrieb mit 2G
Seit dem 28. Januar 2022 gilt in Baden-Württemberg wieder die Alarmstufe I. Das heißt, dass der Spielbetrieb unter 2G-Bedingungen aufgenommen wird. Dies gilt für Spieler*innen, Trainer*innen und Funktionsteams ebenso wie für Zuschauer*innen. Auch sämtliche Innenräume wie z. B. Kabinen und Sanitärbereiche können mit einem 2G-Nachweis genutzt werden. Für Beschäftigte (bspw. Vertragsspieler und angestellte Trainer) gilt weiterhin 3G.
Für Spiele im Freistaat Bayern gelten die dortigen Regelungen, die für die Aktiven im Wesentlichen die gleichen sind wie in Baden-Württemberg (2G). Zu den Einzelheiten informieren Sie sich bitte auf der Homepage des Bayerischen Fußballverbandes.
Spielabsetzungen nur in Ausnahmefällen bei deutlich dezimierten Kadern
Aufgrund der noch ansteigenden Infektionszahlen müssen wir davon ausgehen, dass es vermehrt zu coronabedingten Ausfällen von Spieler*innen kommen wird. Der Verbandsvorstand hat deshalb in einer Ausführungsbestimmung zu § 45 wfv-SpO festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Spiele regelmäßig bei den Herren und Frauen – in sämtlichen Spielklassen, einschließlich der Oberligen Baden-Württemberg – auf Antrag abgesetzt werden können. Es gelten hier die folgenden Vorgaben, wobei sportrechtlich verbindlich der Text der Ausführungsbestimmungen ist:
- Ein Antrag auf Absetzung kann mit Aussicht auf Erfolg dann gestellt werden, wenn eine Mannschaft über weniger als 16 einsatzfähige Spieler*innen verfügt.
- Berücksichtigt werden sämtliche in der aktuellen Spielzeit 2021/22 für die jeweilige Mannschaft in einem Pflichtspiel auf dem Spielbericht geführten Spieler*innen.
- Davon werden die Spieler*innen in Abzug gebracht, die positiv getestet wurden, sowie alle Spieler*innen, die aus sonstigen Gründen einer Absonderungspflicht unterliegen, obwohl sie immunisiert (geimpft und/oder genesen) sind.
- Wird ein Antrag auf Absetzung eines Spiels gestellt, ist der antragstellende Verein dazu verpflichtet, alle erforderlichen Nachweise (Impfstatus, Testergebnis, Absonderungsverfügung u.ä.) auf Anforderung vorzulegen und die erforderlichen Einwilligungen zur Offenlegung bei den betreffenden Spieler*innen einzuholen. Sind Spieler*innen nicht bereit, diese Informationen offen zu legen, kann eine Spielabsetzung nicht beantragt werden.
- Sämtliche Anträge sind über das Meldeformular auf dem Corona-Infoportal zu stellen und werden durch die Mitarbeiter*innen der Corona Task Force zentral beschieden. Eine Meldung soll nur noch dann erfolgen, wenn zugleich eine Spielabsetzung beantragt wird.
Die neu beschlossene Ausführungsbestimmung gibt im Wesentlichen die Absetzungs-praxis aus dem Herbst 2021 wieder und soll insbesondere dazu dienen, die Entscheidungskriterien nach außen transparent zu machen. Unverändert halten wir auch daran fest, dass Spielabsetzungen nicht mit der Begründung beantragt werden können, über zu wenige immunisierte Spieler*innen zu verfügen.
Die genannten Voraussetzungen bilden aber lediglich einen Orientierungsrahmen. Verfügen Mannschaften bspw. über sehr kleine Kader, wird von der Mindestanzahl einsatzfähiger Spieler*innen abzuweichen sein. Auch bei der Jugend wird es eine abweichende Praxis geben, über die wir dann zur gegebenen Zeit noch informieren.
Werbung auf der Trikotrückseite und dem Hosenbein künftig zulässig
Der Verbandsvorstand hat weiter beschlossen, künftig einfarbige Werbung auf der Trikotrückseite in einer Größe von maximal 200 Quadratzentimetern zu ermöglichen, wie es bereits in der 3. und 4. Liga (Regionalliga Südwest) Praxis ist. Darüber hinaus darf auch die Vorderseite des rechten Hosenbeins als Werbefläche genutzt werden. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte auch hier den Offiziellen Mitteilungen.