
Beratung am Telefon. Symbolfoto LRA Böblingen
BÖBLINGEN, 10.02.2021 (pm) – Wie schon kommuniziert, bietet der DRK-Kreisverband Böblingen einen speziellen Service für ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger im Landkreis Böblingen an, die Unterstützung bei der Anmeldung oder Fahrt zur Corona-Schutz-impfung benötigen. Auf der Homepage des Landkreises Böblingen, findet sich bei den Informationen zur Corona-Impfung ein kompakt zusammengefasstes Infoblatt des DRK dazu.
Ergänzend dazu bieten auch der Pflegestützpunkt Landkreis Böblingen, der soziale Dienst der Stadt Leonberg, das Seniorenbüro Oberes Gäu, der Kreisseniorenrat und die iav-Stellen Böblingen, Schönbuch und Schönbuchlichtung Hilfe bei der Vereinbarung von Impfterminen an. Die Telefonnummern zu diesem Angebot finden sich ebenfalls auf einem Infoblatt, das an o.g. Stelle hinterlegt ist.
Das Land Baden-Württemberg hatte in einer gemeinsamen Presseerklärung mit den Krankenkassen erklärt, dass jeder, der auch heute schon eine Fahrt zum Hausarzt seitens der Krankenkasse bezahlt bekommt, die Möglichkeit einer solchen „Krankenfahrt“ auch für die Fahrt zum Impfzentrum nutzen kann. Unklar war, ob jeweils die Fahrt zum nächstgelegenen Impfzentrum übernommen wird, oder aber zu jedem anderen Impfzentrum, wo ein Termin frei war. Nach einer Empfehlung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV) gilt das Impfzentrum, das dem Versicherten einen Termin zuweist bzw. das Impfzentrum, welches dem Versicherten zugewiesen wird, als die „nächst gelegene Behandlungsstätte“.
Für die zu Impfenden heißt das also – dort, wo es einen Termin gab, dorthin wird seitens der Kassen eine Krankenfahrt auch erstattet. Begleitete Krankentransporte benötigen immer die Vorabgenehmigung durch die Krankenkassen. Unbegleitete Krankenfahrten mit dem Taxi oder Mietwagen sind für nicht mobile Impfwillige bei zwingender medizinischer Notwendigkeit durch den behandelnden Arzt zu verordnen. Das Rezept kann beim Hausarzt telefonisch erfragt werden.
Fahrten können für Versicherte verordnet werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ – außergewöhnliche Gehbehinderung, „BI“ – Blindheit oder „H“ – Hilflosigkeit vorlegen. Das gilt auch bei pflegebedürftigen Menschen mit Einstufung in den Pflegegraden 4 oder 5. Bei Einstufung in Pflegegrad 3 gilt dies auch, wenn wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität eine Beförderung notwendig ist. Die Zuzahlung beträgt zehn Prozent des Fahrpreises, mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro.