
Symbolfoto infopress24.de
ENKREIS, 03.04.2021 (enz) – Laut Landesgesundheitsamt wurde am Karfreitag im Enzkreis mit 109,7 am dritten Tag in Folge der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten. Damit greift die in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg für diesen Fall vorgesehene so genannte Notbremse. Diese tritt unmittelbar nach den Osterfeiertagen, also am Dienstag, 6. April, in Kraft.
Das Stadtgebiet von Pforzheim ist von der Notbremse aktuell nicht betroffen. Die Inzidenz der Stadt lag am Gründonnerstag bei genau 100, am Karfreitag mit 96,1 unter 100.
Was ändert sich durch die „Notbremse“?
Ab Dienstag, 6. April, darf bis auf Weiteres – in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Inzidenz – der Einzelhandel im Enzkreis kein „Click&Meet“ (also Einkaufen nach vorheriger Terminvereinbarung), sondern nur noch „Click&Collect“ (das Abholen von vorher online bestellter Ware) anbieten. Museen und Galerien sowie körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Piercing- oder Sonnenstudios müssen leider wieder komplett schließen; nur medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt. Auch Friseure dürfen geöffnet bleiben.
Ihre Pforten schließen müssen dagegen auch wieder Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport. Individualsport auf weitläufigen Anlagen wie z.B. Golf-, Reit- oder Tennisplätzen bleibt erlaubt, ebenso Individualsport mit den Angehörigen des eigenen Haushalts plus einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person.
Musikschulen dürfen nur noch Online-Unterricht anbieten.
„Wir wissen, dass es bei vielen zwischenzeitlich um die berufliche und finanzielle Existenz geht, und wir haben großes Verständnis für die Sehnsucht und die Forderung vieler Menschen nach Lockerungen und Öffnungen. Wir brauchen hierzu dringend eine landesweite Strategie unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen“, so Rosenau. „Das Land gibt klar vor, wann und unter welchen Voraussetzungen welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Die Städte, Gemeinden und der Kreis stehen bereit, das ihrige dazu beizutragen.“
Die Allgemeinverfügung für den Enzkreis ist im Wortlaut unter den Amtlichen Bekanntmachungen auf dessen Homepage unter www.enzkreis.de nachzulesen, die Corona-Verordnung des Landes unter www.baden-wuerttemberg.de