Klage gegen Windpark Straubenhardt abgewiesen

Wir begrüßen die Entscheidung, so die Erste Landesbeamtin des Enzkreises, Dr. Hilde Neidhardt die Entscheidung

bei Georg Kost

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ENZKREIS, 25.11.2022 (pm/enz) – Die der Errichtung und dem Betrieb des Windparks Straubenhardt zu Grunde liegende immissionsschutzrechtliche Genehmigung leidet nicht unter Fehlern, die ein von Lärm und Schattenwurf betroffener Grundstückseigentümer zu rügen vermag. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) durch Urteil vom 17. November 2022 entschieden und damit die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger wandte sich gegen die – dem im Verfahren beigeladenen Windparkbetreiber erteilte – immissionsschutzrechtliche Genehmigung von elf Windenergieanlagen. Er, der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das über 1.000 m von den Windenergieanlagen (WEA) entfernt liegt.
In der Umgebung des Windparks befinden sich in einer Entfernung von rund 700 Meter beziehungsweiße 1.000 Meter die Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH-Gebiete) „Albtal mit Seitentälern“ und „Eyach ober Neuenbürg“.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte die Klage abgewiesen. Die dagegen zum VGH eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.
Zur Begründung seines Urteils führt der 14. Senat des VGH insbesondere aus: Zwar könne der Kläger nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz sog. absolute Verfahrensfehler rügen. Solche lägen aber nicht vor. Insbesondere ergäben sie sich nicht aus dem – im Wesentlichen auf inhaltliche Mängel der Genehmigung, nicht auf Verfahrensfehler zielenden – Klägervorbringen, dass dem Artenschutzrecht und dem Schutzbedarf von zwei nahe gelegenen Flora- und Fauna-HabitatSchutzgebiete nicht hinreichend Genüge getan worden sei.
Als absolute Verfahrensfehler könnten sich derartige Mängel allenfalls dann darstellen, wenn die zur Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen insoweit grob unvollständig  oder mit schwerwiegenden Fehlern behaftet gewesen wären und der Öffentlichkeit unter Einschluss des Klägers damit faktisch die Möglichkeit genommen worden wäre, sich im Genehmigungsverfahren sachgerecht zu beteiligen. Dies sei hier nicht der Fall, was nicht zuletzt Äußerungen des Klägers und anderer im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Arten- und Habitatschutz belegten.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Az.: 14 S 2056/21)

Wir begrüßen die Entscheidung, schließlich bestätigt das Gericht unsere Auffassung und bringt allen Beteiligten Klarheit“, kommentiert die Erste Landesbeamtin des Enzkreises, Dr. Hilde Neidhardt, die Entscheidung, die der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg dieser Tage in Sachen Windpark Straubenhardt getroffen hat.
Die Mannheimer Richter hatten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom April 2021 abgewiesen. Geklagt hatte der Eigentümer eines Wohnhauses, das sich in etwa 1.300 Metern Entfernung zu einem der Windräder des Parks befindet. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die das Landratsamt Enzkreis Ende 2016 für insgesamt elf Windkraftanlagen im Straubenhardter Wald erteilt hatte, die bereits seit dem Frühjahr 2018 in Betrieb sind.
Der Kläger hatte vorgetragen, dass methodische Mängel bei der Identifizierung und Beschreibung der Umweltauswirkungen im Rahmen der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegen hätten. Die Vorprüfung zur Ermittlung der Auswirkungen auf die Flora-Fauna-Habitat-(kurz: FFH)-Gebiete „Albtal mit Seitentälern“ und „Eyach oberhalb Neuenbürg“ sei fehlerhaft gewesen, weswegen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterblieben sei.
Die Öffentlichkeit habe dadurch ihre Beteiligungsrechte nicht in vollem Umfang wahrnehmen können, was rechtswidrig gewesen sei. „Aber auch das höchste Gericht des Landes Baden-Württemberg konnte der Kläger mit dieser Argumentation nicht überzeugen“, wie Neidhardt konstatiert. In ihrem Dezernat war das komplexe, knapp zwei Jahre dauernde Genehmigungsverfahren federführend bearbeitet worden.
„Der VGH hat mit der Zurückweisung der Berufung letztlich bestätigt, dass wir – wie es schon das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Jahr 2021 festgestellt hatte – das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für den Windpark Straubenhardt ordnungsgemäß und fehlerfrei abgewickelt haben“, fasst Neidhardt zusammen. „Und wir sind froh darüber, denn wir betrachten diesen Windpark als wichtigen Baustein, um auch hier im Enzkreis den vom Land vorgegebenen Klimaschutzzielen und der Energiewende hin zur Nutzung regenerativer Energien wieder einen Schritt näherzukommen.“