WEIL DER STADT, 04.11.2021 (pm) – Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart als erste Instanz die Wahlanfechtungsklage des unterlegenen Bewerbers Epple gegen die Bürgermeisterwahl 2020 abgewiesen.
Da grundsätzlich noch die Möglichkeit eines Berufungsverfahrens am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zulässig ist, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Der bei der Bürgermeisterwahl im August 2020 unterlegene Bewerber Epple hatte form- und fristgerecht gegen die Wahl Widerspruch beim Landratsamt Böblingen eingelegt. Nachdem dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, hatte der Bewerber Klage beim Verwaltungsgericht erhoben mit dem Begehr, die Wahl erneut durchzuführen.
Begründet wurde dies u.a. mit einer Überschreitung des Kontingents an Wahlplakaten des Wahlsiegers Christian Walter. Das Gericht hat nun jedoch bestätigt, dass eine Beschränkung der Anzahl der Plakate durch die Stadtverwaltung gar nicht vorlegen habe. Auch in weiteren Punkten sah das Gericht keine Benachteiligung des unterlegenen Bewerbers.
Einen Verstoß gegen die Chancengleichheit der Bewerber sieht das Gericht allerdings in dem Umstand, dass einzelne Bewerber zwischen erstem Wahlgang und Neuwahl Wahlkampfveranstaltungen auf Spielplätzen durchgeführt haben. Die Duldung durch die Stadt Weil der Stadt, die auch auf die Corona-Umstände, die einen Wahlkampf in geschlossenen Räumen praktisch unmöglich machten, zurückzuführen war, hätte allen Bewerbern zumindest zur Kenntnis gegeben werden müssen. Im Grundsatz widerspreche der Wahlkampf auf Spielplätzen der städtischen Spielplatzsatzung.
Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht jedoch festgestellt, dass dieser Wahlfehler ohne Relevanz für das Gesamtergebnis geblieben ist. Dies wird damit begründet, dass der unterlegene Bewerber Epple 0,15% der Stimmen erhalten hat, während der Wahlgewinner Walter 82,60% der gültigen Stimmen der Neuwahl am 16. August 2020 erhielt.
Bürgermeister Walter freut sich über das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart: „Das Gericht hat den in der Wahl ausgedrückten Willen der Bürgerschaft von Weil der Stadt anerkannt.“ Solange das Urteil jedoch nicht rechtskräftig sei, möchte Walter von einer weiteren inhatlichen Kommentierung absehen.