Gutachterausschuss korrigiert Fehler in den Bodenrichtwertkarten

bei Georg Kost

Symbolfoto infopress24.de

CALW, 22.11.2022 (pm) –  Den Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der der Stadt Calw haben in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Nachfragen und Einwendungen zu den Bodenrichtwertkarten erreicht. Aufgrund dieser Rückmeldungen konnten Fehler in den Bodenrichtwertkarten erkannt und zwischenzeitlich behoben werden. Da es sich um Fehler handelt, fliesen diese Änderungen nicht in die kommenden Bodenrichtwertkarten ein, sondern es wurden die entsprechenden Bodenrichtwertkarten zum Stichtag 01.01.2022 rückwirkend korrigiert.

Die Korrekturen wurden bereits zu BORIS-BW übertragen und sind dort abrufbar. Änderungen in BORIS-BW werden automatisiert auch dem Finanzamt mitgeteilt. Inwiefern das Finanzamt diese Änderungen automatisch in den Grundsteuerwertbescheiden berücksichtigt, ist dem Gutachterausschuss nicht bekannt.
Folgende Bodenrichtwertkarten sind von den Korrekturen betroffen: Altbulach, Alzenberg, Calw – Nord, Calw – Süd, Calw – Zentrum, Enzklösterle, Gechingen, Herrenalb, Hirsau, Holzbronn, Kapfenhardt, Liebelsberg, Liebenzell, Monakam, Neuweiler, Oberhaugstett, Rötenbach, Schwarzenberg, Simmozheim, Stammheim, Stammheim – Nord, Unterreichenbach und Wimberg.
Die aktuellen Bodenrichtwertkarten sind auch auf der Homepage des Gutachterausschusses als PDF-Dokument abrufbar.
Die Finanzämter haben ferner damit begonnen die ersten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide zu versenden. Aufgrund dieser Bescheide wird noch keine Zahlungspflicht ausgelöst. Diese entsteht erst dann, wenn die jeweilige Gemeinde einen neuen Grundsteuerbescheid erlässt. Dies wird voraussichtlich erst im Herbst 2024 der Fall sein, da der jeweilige Gemeinderat den entsprechenden Hebesatz für die Grundsteuer B noch beschließen muss.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Nur gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes kann Einspruch eingelegt werden, nicht gegen den späteren Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Ist der Grundsteuerwertbescheid nicht korrekt, entspricht er also nicht den in der Erklärung abgegebenen Werten oder wurden Korrekturen durch den Gutachterausschuss nicht berücksichtigt, so kann beim Finanzamt nur innerhalb von vier Wochen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt werden. Wird die Einspruchsfrist versäumt, so wird der Grundsteuerwertbescheid grundsätzlich rechtskräftig.

Information:
Der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Calw ist ein Zusammenschluss der ehemals selbständigen Gutachterausschüsse Althengstett, Bad Herrenalb, Bad Liebenzell, Bad Teinach-Zavelstein, Bad Wildbad, Calw, Dobel, Enzklösterle, Gechingen, Höfen an der Enz, Neubulach, Neuweiler, Oberreichenbach, Ostelsheim, Schömberg, Simmozheim und Unterreichenbach. www.gutachterausschuss-calw.de