AUS DER REGION, 16.02.2023 (pol) – Fasching, Fasnet, Fasnacht – für viele steht diese Zeit dafür, aus dem gewohnten Alltag auszubrechen, in andere Rollen zu schlüpfen und sich für eine kurze Zeit von allen möglichen Zwängen zu lösen.
Es wird gefeiert und gelacht, der Konsum von Alkohol ist hierbei für den ein oder anderen nicht wegzudenken.
Gerade in der „fünften Jahreszeit“ werden Regeln und Bestimmungen gerne mal nicht so ernst genommen. Vor allem das Thema Jugendschutz wird gerne auf die leichte Schulter genommen. Doch auch in der Faschingszeit haben Veranstalter, Zünfte, Vereine und Eltern die Verantwortung, den Jugendschutz zu gewährleisten.
Bei der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren gelten zum Schutz der Kinder und Jugendlichen folgende gesetzliche Regelungen: – Alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. – Branntwein und branntweinhaltige Getränke (u.a. diverse Mixgetränke) dürfen nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben und ihnen der Verzehr gestattet werden. – Tabakwaren dürfen in der Öffentlichkeit an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
Weitere Informationen zum Thema Jugendschutz und Alkoholmussbrauch finden sie unter http://polizei-beratung.extrapol.de/themen-und-tipps/drogen/alkohol/ sowie unter Drogen (polizeifuerdich.de) Alkohol | polizei-beratung.de (extrapol.de).
Oft genug hat der Konsum von Alkohol Folgen, die nicht immer vorauszusehen sind. Als Stimmungsmacher baut er Hemmungen ab und „verleiht“ vermeintliches Selbstbewusstsein. Dies kann schnell ins Negative umschlagen und zu Aggressionen, Gewalt und Vandalismus führen.
Damit man Faschingsveranstaltungen genießen und ausgelassen feiern kann, gehört es dazu, sich schon vor der Feier darüber Gedanken zu machen, wie man wieder sicher nach Hause kommt. Denn eines ist klar: Wer in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug fährt, gefährdet nicht nur sich selbst und seine Mitfahrer, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer.
Allzu häufig wird unterschätzt, dass bei Fahrfehlern oder sogar Unfällen der Führerschein schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille in Gefahr ist und auch nicht bedacht, dass für alle Fahrer unter 21 Jahren und Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit die Null-Promille-Grenze gilt.
Überlegen Sie also schon vorher, wer nüchtern bleibt und fahren wird. Eine gute Möglichkeit für einen sicheren Heimweg bieten die öffentlichen Verkehrsmittel oder das Taxi.